Satzung

Vereinssatzung des TC Grün-Weiß 71 e.V. Neuenkirchen

Neufassung vom 25.03.2011

§ 1 Namen/Allgemein

(1) Der Verein führt den Namen „Tennisclub Grün-Weiß 71 e.V. Neuenkirchen“ und hat seinen Sitz in 48485 Neuenkirchen. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Steinfurt unter der VRNr. 20355 eingetragen und ist Mitglied des Westfälischen Tennisverbandes.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck / Gemeinnützigkeit

(1) Zwecks des Vereins ist die Förderung des Sports, primär des Tennissports, als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit.
Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport.
Weiterer Zweck ist auch die Pflege und Förderung der Jugendarbeit , sowie der Unterhaltung, Erweiterung und Verschönerung der vereinseigenen Sportanlagen
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen wie z.B.
a) die Durchführung von regelmäßigen Trainingsstunden;
b) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und
Vereinsveranstaltungen;
c) die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen;
d) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und
-maßnahmen
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittelverwendung

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so dürfen Kostenerstattungen nicht unverhältnismäßig hoch sein.
(4) Bei Bedarf können Vereinsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Gesamtvorstand.
(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegenüber dem Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 4 Auflösung

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Diese haben das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für sportliche/gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 5 Mitgliedsarten

(1) Dem Verein gehören an:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder.
(2) Aktive Mitglieder treiben regelmäßig Sport. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich regelmäßig am Sport zu beteiligen. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch einstimmigen Beschluss des Gesamtvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe Namens, Standes, Alters und der Wohnung schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters erbringen. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber die Satzung und vorhandenen Vereinsordnungen an.
(2) Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben. Das Ergebnis ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, alle Mitgliedsbeiträge (s. § 9) pünktlich zu zahlen bzw. zu leisten.
(3) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren.
Dazu gehören insbesondere:
a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b) Änderungen der Bankverbindung
c) Mitteilungen von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung usw.)
Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen zulasten des Mitgliedes.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum 30. Juni und zum 31. Dezember eines Jahres erfolgen und muss bis spätestens 6 Wochen vorher per Einschreiben dem Verein vorliegen.
(3) Durch Beschluss des Gesamtvorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane (z.B. Beitragsrückstände)
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
Vor der Entscheidung ist das Mitglied vom Gesamtvorstand anzuhören. Die Anrufung der Mitgliederversammlung durch das auszuschließende Mitglied ist ausgeschlossen. Nach dem Ausschluss kann innerhalb von 2 Wochen von dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich Beschwerde eingelegt werden.
Sie ist zu begründen und beim Gesamtvorstand einzureichen. Über die Beschwerde entscheidet der Gesamtvorstand. Die Entscheidung ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich bekanntzugeben; sie ist endgültig.

§ 9 Beitrag

(1) Von den Mitgliedern werden folgende Beiträge erhoben:
a) Jahres-/Monatsbeitrag
b) einmalige Aufnahmegebühr
c) Sonder- und Zusatzbeiträge
d) Umlagen
e) Arbeitsleistungen / -stunden

(2) Über die Höhe der Jahres- / Monatsbeiträge, die einmalige Aufnahmegebühr und die Arbeitsleistungen entscheidet die Mitgliederversammlung per Beschluss. Dabei können Staffelung nach Alter, Familienstand usw. vorgenommen werden.
(3) Minderjährige Vereinsmitglieder werden ab dem Jahr nach Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und beitragsmäßig veranlagt.
(4) Über die Erhebung von Sonder- und Zusatzbeiträgen sowie Umlagen muss die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder entscheiden. Derartige Beiträge können für Baumaßnahmen des Vereins und zur Abdeckung eines unvorhergesehenen und unvermeidbaren Finanzbedarfs sowie zur Abwendung von erheblichen Risiken des Vereins erhoben werden. Der Beitrag darf das Doppelte des aktuellen Jahresbeitrages nicht überschreiten und kann zum gleichen Zweck nur einmal erhoben werden.
(5) Die festgelegten Beiträge werden per Lastschrift-Einzug erhoben.
(6) Jedes Mitglied hat dafür zu sorgen, dass die Beiträge pünktlich bezahlt werden. Kosten, die dem Verein durch unpünktlichen Beitragseingang entstehen, sind von den betroffenen Mitgliedern zu tragen.
(7) Einzelheiten des Beitragswesens regelt die Beitragsordnung

§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Regelungen der Satzung, der Vereinsordnungen sowie des Verbandes zu berücksichtigen und einzuhalten.
(2) Anweisungen und Entscheidungen des Gesamtvorstandes sind Folge zu leisten bzw. zu beachten.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich untereinander und Anderen gegenüber stets einwandfrei, sportlich und fair zu verhalten.
(4) Das Fehlverhalten eines Mitgliedes kann folgende disziplinarischen Maßnahmen nach sich ziehen:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Befristeter Ausschluss von der Nutzung der Sporteinrichtungen sowie vom Trainings- und Übungsbetrieb
d) Sperrung für Wettkämpfe, Turniere und sportliche Veranstaltungen
e) Enthebung aus dem Amt
f) Ausschluss aus dem Verein

Die Ermittlungen zum Sachverhalt und das Verfahren werden vom Gesamtvorstand eingeleitet. Die Entscheidung ist dem Mitglied mit Begründung schriftlich bekannt zu geben. Das Anrufen der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.

(5) Werden im Sportbetrieb Verbandsstrafen und Ordnungsmaßnahmen gegen Einzelpersonen oder Mannschaften verhängt, sind diese grundsätzlich von den Betroffenen selbst zu tragen.

§ 11 Vereinsorgane

(1) Organe des Vereins sind: a) der Vorstand nach § 26 BGB
b) der Gesamtvorstand
c) die Mitgliederversammlung

§ 12 Vorstand/Gesamtvorstand

(1) Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus: a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) 1. Kassenwart/in
d) 2. Kassenwart/in

(2) Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
a) Vorstand gem. § 26 BGB
und zusätzlich: b) Schriftführer/in
c) Pressewart/in
d) Sportwart/in
e) Anlagenwart/in
f) Jugendwart/in

(3) Der Gesamtvorstand – mit Ausnahme des Jugendwartes – sowie die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen müssen auf Antrag in geheimer Abstimmung erfolgen.
(4) Der Gesamtvorstand und die Kassenprüfer werden auf Dauer von 2 Jahren gewählt, wobei jedes Jahr die Hälfte der Mitglieder ausscheidet und neu zur Wahl steht.
Der/Die 1. Vorsitzende, 1. Kassenwart/in, Schriftführer/in und Sportwart/in werden in geraden, die übrigen Mitglieder in ungeraden Jahren gewählt. Diese Aufgliederung sichert in jedem Fall die Funktion des Gesamtvorstandes.
(5) Der/Die Jugendwart/in wird alle 2 Jahre durch die jugendlichen Mitglieder gewählt und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
(6) Scheidet ein Mitglied, das auch dem Vorstand gem. § 26 BGB angehört, vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Gesamtvorstand aus, so ergänzt sich der Vorstand bei der nächsten Mitgliederversammlung. Bis dahin werden die Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes durch den verbleibenden Gesamtvorstand wahrgenommen. Scheidet ein anderes Mitglied des Gesamtvorstandes aus, kann dieser für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestimmen.
(7) Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist.

§ 13 Geschäftsbereich des Vorstandes nach § 26 BGB

(1) Mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes nach §26 BGB vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.
(2) Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstands wird insoweit beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen, welche den Verein vermögensrechtlich zu nicht vorhersehbaren Leistungen (mit Ausnahme des Erhaltungsaufwandes) von mehr als 10.000,00 € für den Einzelfall verpflichten, nicht nur von dem/der geschäftsführenden Vorsitzenden, sondern auch von dem/der 1. oder 2. Kassenwart/in zu unterzeichnen sind.

§ 14 Beschlussfassung des Gesamtvorstandes

(1) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 5 der Mitglieder anwesend sind; die Einladung kann im Einzelfall mündlich erfolgen. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Sitzung Leitenden den Ausschlag.
(2) Die Kompetenzen, Rechte und Pflichten des Gesamtvorstandes werden in einer Geschäftsordnung geregelt, sofern eine solche beschlossen wird.

§ 15 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Viertel des Jahres statt.
(2) Der Termin ist durch Veröffentlichung in der Tageszeitung, durch Rundschreiben, durch Aushang am Informationsstand des Clubheimes, per Mail oder Veröffentlichung auf der Homepage bekanntzugeben.
(3) Die schriftliche Einladung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Gesamtvorstand festgesetzte Tagesordnung enthalten.
(4) Die Mitgliederversammlung wickelt sich nach der Geschäftsordnung ab, sofern eine solche beschlossen wurde.

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung haben nur Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Genehmigung der Jahresrechnung
b) die Entlastung des Gesamtvorstandes
c) Neuwahlen
d) Satzungsänderungen
e) Anträge
f) Auflösung des Vereins
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(4) Bei der Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks und der Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(5) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Versammlung Leitenden den Ausschlag.
(6) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Der Gesamtvorstand wird jedoch ermächtigt, Satzungsänderungen, die von Behörden oder Sportverbänden vorgeschrieben werden, ohne Mitgliederversammlung umgehend durchzuführen.
(7) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom die Versammlung Leitenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 17 Anträge

(1) Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 10 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Gesamtvorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder muss der Gesamtvorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 19 Einsetzung von Ausschüssen

(1) Der Gesamtvorstand ist berechtigt, für spezielle Aufgaben Ausschüsse einzusetzen.

§ 20 Vereinsordnungen

(1) Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Vereinsordnungen, die nicht Gegenstand der Satzung sind, zu erlassen.
Hierzu zählen u.a.:
(a) Beitragsordnung
(b) Geschäftsordnung
(c) Platz- und Spielordnung
(d) Hallenordnung
(e) Ehrenordnung

§ 21 Datenschutz

(1) Bei Vereinseintritt werden die Daten des Mitgliedes – Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Bankverbindung, Telefon/Fax, E-Mail – im EDV-System des Vereins gespeichert. Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedsnummer. Alle personenbezogenen Daten werden vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt und vom Verein grundsätzlich nur intern verwandt. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(2) Als Mitglied des WTV ist der Verein verpflichtet, alle für den Spielbetrieb relevanten Daten seiner Mitglieder an den Verband zu melden. Mitglieder des Gesamtvorstandes werden zusätzlich mit ihrer Vereinsfunktion gemeldet.

(3) Mitgliederlisten werden ausschließlich an Verbandsorgane und Vereinsmitglieder mit Funktionen, für die die Kenntnis der Mitgliederdaten erforderlich ist, ausgehändigt.

(4) Bei Abschluss von Versicherungen, aus denen der Verein und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das Versicherungsunternehmen, sofern dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung der Verträge erforderlich ist. Der Verein stellt dabei vertraglich sicher, dass der Empfänger diese Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck entsprechend verwendet.

(5) Im Zusammenhang mit dem Sportbetrieb und sonstigen vom Verein durchgeführten Veranstaltungen kann der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage veröffentlichen und an die verschiedensten Medien zur Veröffentlichung übermitteln; dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen und Ergebnisse. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Mannschaftszugehörigkeit, Funktion und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Altersklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Gesamtvorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Eingang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner omepage. Homepage.

(6) Jedes Mitglied hat im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

(7) Mitgliedslisten, die nur Anschrift und Telefonnummer enthalten, können an der Infotafel veröffentlicht werden.

(8) Beim Austritt werden alle personenbezogenen Daten aus dem EDV-System des Vereins entfernt, sobald keine Forderungen des Vereins gegenüber dem Mitglied mehr bestehen.
Daten, die aus gesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt werden müssen, werden bis zum Ablauf der vorgeschriebenen Fristen vom Gesamtvorstand festgehalten.

Neuenkirchen, den 25.03.2011

dlb